Weinmarktordnung, die Zweite (2)

Die Marginalisierung des Landweines

Eine der absehbarsten Folgen der in Teil 1 beschriebenen Aufwertung des Tafelweines ist die De-facto-Abschaffung der Qualitätskategorie Landwein. Für den allergrößen Teil der Weinkonsumenten klingt nämlich wohl weder die neue Bezeichnung „Wein“, noch der alte Name „Tafelwein“ schlechter als der Begriff „Landwein“.

Und ob sich auf dem Etikett die Herkunftsangabe „Österreich“ (bei Tafelwein) oder „Weinland“ (bei Landwein, meist direkt  in Verbindung mit „Österreich“) findet, dürfte auch wenig Rolle spielen.

Wer weiß schon, dass sich hinter dem Begriff „Weinland“ die beiden Bundesländer Niederösterreich und Burgenland und damit eine etwas enger gefaßte, d.h. theoretisch hochwertigere Herkunftsangabe verbirgt.

Also ist anzunehmen, dass mittelfristig die meisten Landweine zu Tafelweinen downgegradet werden. Beide Kategorien unterliegen nicht der obligatorischen staatlichen Kontrolle via Prüfnummer wie die Qualitätsweine und im Unterschied zum Landwein gibt es beim Tafelwein außerdem – und da liegt der Knackpunkt der ganzen Sache –  keine gesetzliche Ertragsbeschränkung.

Ab 1. August werden daher wohl viele Weinproduzenten die Möglichkeit nützen, Weine aus hohen Erträgen mit Sorten- und Jahrgangsangaben und der Herkunftsbezeichnung Österreich (ohne nähere Angaben) vermarkten zu können.

(Diese Kombination ist neu, denn bisher mußte man sich entweder für Sorte und Jahrgang entscheiden (und dafür eine vergleichsweise niedrige Ertragsbeschränkung in Kauf nehmen), oder man konnte ernten soviel man wollte, aber dafür blieb einem die Sorten- und Jahrgangsangabe verwehrt.)

Qualitätswein unter Druck

Da also die Kategorie „Landwein“ in der derzeitigen Form ab dem Inkrafttreten der EU-Weinmarktordnung keinen ernstzunehmenden Mehrwert für Produzenten und Konsumenten bietet, wird sie also wohl weitgehend verschwinden oder überhaupt abgeschafft werden.

Aber auch die nächsthöhere Stufe „Qualitätswein“ kommt durch die Änderungen beim Tafelwein unter Druck. Qualitätsweine im unteren Preisbereich, die sich weniger über die Herkunft als über die Sorte und den Preis verkaufen, stehen wohl im direkten Wettbewerb mit den neuen Tafelweinen, sind aber deutlich teurer in der Herstellung.

Schließlich kostet die erforderliche staatliche Prüfnummer Geld und Flexibilität und die eingeschränkten Erträge bedeuten natürlich auch höhere Produktionskosten.

Ob diese Entwicklung gut ist, oder schlecht, läßt sich nicht so einfach beurteilen. Und ob und wie die Weingesetzgebung darauf reagieren kann und soll, ist auch den Verantwortlichen noch nicht ganz klar.

Welche Strategien es gäbe, werde ich demnächst berichten.

4 Gedanken zu „Weinmarktordnung, die Zweite (2)“

  1. die Weinbaupolitikm(Pleil,Glatt)will die ha-Ertragsbegrenzung auch für den neuen „Rebsortenwein“ bei 9.000 kg aufrechterhalten?
    Man wiwrd in den nächsten Wochen sehen was der Handel und später die EU dazu meint.

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